Internationale Verhaltensregeln für die Werbepraxis
International Code of Advertising Practice / Internationale Verhaltensregeln für die Werbepraxis in der revidierten Fassung von 1986, bestätigt vom ICC- Weltkongress 1987 in New Dehli
Richtlinien
- Gute Sitten
- Redliche Werbung
- Wahre Werbung
- Vergleiche
- Gutachten und Zeugnisse
- Herabsetzende Bezugnahme (Anschwärzung)
- Schutz des Privatlebens
- Anlehnende Werbung
- Nachahmung
- Erkennbarkeit der Werbung
- Sicherheitsrücksichten
- Kinder und Jugendliche
- Obliegenheiten
- Anwendung
Gute Sitten
Artikel 1
Die Werbung soll in Text und Bild nichts enthalten, was gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstößt.
Redliche Werbung
Artikel 2
Die Werbung soll nicht das Vertrauen oder den Mangel an Erfahrung oder Kenntnissen des Verbrauchers missbrauchen.
Artikel 3
- 1. Die Werbung soll nicht ohne rechtfertigenden Grund Angstgefühle nutzen oder wecken.
- 2. Die Werbung soll nicht den Aberglauben ausnutzen.
- 3. Werbeaussagen dürfen nichts enthalten, was Gewalttaten fördert oder sie unterstützt.
- 4. Die Werbung soll jede Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Religion oder des Geschlechts vermeiden.
Wahre Werbung
Artikel 4
1. Die Werbung soll in Text und Bild nichts enthalten, was unmittelbar oder durch Andeutungen, Weglassungen, Doppeldeutigkeiten oder übertriebene Tatsachenbehauptungen geeignet ist, den Verbraucher irre zu führen, insbesondere im Hinblick auf:
- a. geschäftliche Verhältnisse, wie z. B. Beschaffenheit, Zusammensetzung, Herstellungsart, Herstellungszeitpunkt, Nützlichkeit, Verwendbarkeit, geschäftliche oder geographische Herkunft
- b. den Wert des Erzeugnisses und den tatsächlich zu bezahlenden Gesamtpreis
- c. andere Zahlungsbedingungen wie Mietkauf, Leasing, Ratenkauf und Kreditkauf (siehe: Besondere Vorschriften b)
- d. Ablieferung, Umtausch, Rückgabe, Nachbesserung und Kundendienst
- e. Garantiebedingungen (siehe: Besondere Vorschrift a)
- f. Urheberrecht und gewerbliches Schutzrecht wie Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Warenzeichen;
- g. offizielle Anerkennung oder Empfehlung, Gewährung von Medaillen, Preisen und Diplomen
- h. das Ausmaß für Unterstützung für wohltätige Zwecke
2. Die Werbung soll Forschungsergebnisse oder Zitate aus fachlichen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen nicht missbrauchen. Statistiken sollen nicht so dargestellt werden, als wenn sie größeren Aussagewert als vorhanden besäßen. Wissenschaftliche Fachausdrücke sollen nicht missbraucht werden; wissenschaftliche Ausdrucksweisen und scheinwissenschaftliche Begriffe sollen nicht für den Zweck verwendet werden, Tatsachenbehauptungen einen wissenschaftlichen Charakter zu geben, den sie nicht besitzen.
Vergleiche
Artikel 5
Werbemaßnahmen, die Vergleiche enthalten, sind so zu gestalten, dass
für den Vergleich im Rahmen der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs
hinreichende Veranlassung besteht und der Vergleich nicht zur
Irreführung geeignet ist. Einzelangaben des Vergleichs dürfen nicht in
wettbewerbswidriger Weise ausgewählt werden; sie müssen auf Tatsachen
beruhen, die erläutert werden können.
Gutachten und Zeugnisse
Artikel 6
Die Werbung soll Gutachten oder Zeugnisse nur dann enthalten oder auf
sie Bezug nehmen, wenn sie echt und durch die Erfahrungen ihrer Urheber
gerechtfertigt sind. Gutachten oder Zeugnisse, die inhaltlich veraltet
oder aus anderen Gründen nicht mehr brauchbar sind, sollen nicht
verwendet werden.
Herabsetzende Bezugnahme (Anschwärzung)
Artikel 7
Die Werbung soll weder direkt noch indirekt herabsetzende Bezugnahmen
auf Unternehmen, industrielle oder kommenzielle Tätigkeiten / Berufe
oder Erzeugnisse enthalten, weder durch Verdächtigungen oder durch
Verächtlichmachung oder in ähnlicher Weise.
Schutz des Privatlebens
Artikel 8
In der Werbung sollen ohne vorherige Erlaubnis Personen in ihrer
privaten oder öffentlichen Funktionen nicht abgebildet oder durch
sonstige Bezugnahme erwähnt werden; in Werbemaßnahmen darf das Eigentum
anderer Personen nicht zu dem Zweck abgebildet oder erwählt werden, um
den Eindruck persönlicher Unterstützung herbei zu führen.
Anlehnende Werbung
Artikel 9
1. In der Werbung soll der Name oder die Bezeichnung anderer
Unternehmen, Gesellschaften oder Institutionen nicht in unberechtigter
Weise verwendet werden.
2. Die Werbung soll den guten Ruf von Namen einer Person oder
Bezeichnungen und Kennzeichen anderer Unternehmen und ihrer Erzeugnisse
sowie den von anderen durch eine Werbekampagne erworbenen Ruf nicht als
Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke ausnutzen.
Nachahmung
Artikel 10
1. In der Werbung sollen Layout, Text, Slogans, bildliche
Darstellungen, Musik und Geräuscheffekte usw. anderer
Werbeeinschaltungen nicht in einer Weise nachgeahmt werden, die zur
Irreführung oder Verwechslung geeignet ist.
2. Hat ein internationaler Werbungtreibender eine markante
Werbekampagne in einem oder mehreren Ländern eingeführt, sollen andere
Werbungtreibende seine Werbekampagne in den anderen Ländern, in denen
er tätig ist, nicht sklavisch nachahmen, und ihn so daran hindern,
seine Kampagne innerhalb einer angemessenen Frist auf diese Länder
auszuweiten.
Erkennbarkeit der Werbung
Artikel 11
Alle Werbemaßnahmen, gleichgültig in welcher Form oder in welchem
Werbeträger sie veröffentlicht werden, sollen als solche klar erkennbar
sein; werden sie in Werbeträgern veröffentlicht, die gleichzeitig
Nachrichten und Meinungen publizieren, sollen sie so gestaltet oder
gekennzeichnet sein, dass sie klar als Werbeeinschaltung erkannt werden
können.
Sicherheitsrücksichten
Artikel 12
Die Werbung soll nicht ohne rechtfertigende Gründe der Erziehung oder
Fürsorge Abbildungen oder Texte in Bezug auf gefahrenverursachende
Unsitten oder Situationen enthalten, die Sicherheitsrücksichten außer
Acht lassen. Bei der Werbung gegenüber Kindern oder bei der Werbung
unter Abbildung von Kindern oder Jugendlichen ist besonders vorsichtig
zu verfahren.
Kinder und Jugendliche
Artikel 13
1. Die Werbung soll sich nicht die natürliche Leichtgläubigkeit der
Kinder oder den Mangel an Erfahrung von Jugendlichen zu Nutze machen
oder ihr Anhänglichkeitsgefühl ausnutzen.
2. Werbung, die sich an Kinder und Jugenliche wendet, soll in Text und
Bild nichts enthalten, was geeignet ist, ihnen geistigen, moralischen
oder physischen Schaden zuzufügen.
Obliegenheiten
Artikel 14
Es obliegt dem Werbungstreibenden, dem Werbefachmann oder der
Werbeagentur und dem Verfügungsberechtigten über das Werbemedium, die
in diesen Verhaltensregeln aufgestellten Vorschriften zu beachten: a.
Den Werbungtreibenden trifft diese Obliegenheit für seine Werbung im
allgemeinen.
- b. Der Werbefachmann oder die Werbeagentur sollen die erforderliche Sorgfalt bei der Vorbereitung der Werbeeinschaltung wahren und alle erforderlichen Maßnahmen verwirklichen, die es dem Werbungstreibenden ermöglichen, seine Obliegenheiten zu erfüllen.
- c. Dem Verfügungsberechtigten über das Werbemedium, der die Werbeeinschaltung vornimmt, obliegt es, angemessene Sorgfalt bei der Annahme der Werbung und ihrer Veröffentlichung zu wahren.
Jeder, der in einem Unternehmen der vorgenannten drei Gruppen tätig ist
und an der Planung, Gestaltung, Veröffentlichung oder Weiterverbreitung
einer Werbemaßnahme beteiligt ist, soll im Rahmen seiner, durch seine
Stellung charakterisierten Obliegenheiten für die Einhaltung der in
diesen Richtlinien nieder gelegten Verhaltensregeln sorgen und dem
entsprechend handeln.
Artikel 15
Die Obliegenheit zur Betrachtung der Richtlinien umfasst die Werbung
nach Form und Inhalt in ihrer Gesamtheit einschließlich der in der
Werbung enthaltenen Gutachten und Tatsachenbehauptungen oder bildlichen
Darstellungen aus anderen Quellen. Die Tatsache, dass Formen und Inhalt
ganz oder teilweise aus anderen Quellen stammen, kann nicht als
Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Regeln angesehen werden.
Artikel 16
Eine den Richtlinien zuwiderlaufende Werbemaßnahme kann nicht dadurch
gerechtfertigt werden, dass der Werbungstreibende oder der für ihn
Handelnde den Verbraucher in der Folgezeit zutreffend unterrichtet.
Artikel 17
Beschreibungen, Tatsachenbehauptungen oder Abbildungen, die sich auf
überprüfbare Tatsachen beziehen, müssen erläutert werden können.
Werbungstreibende sollen die Erläuterungen verfügbar haben, um
unverzüglich vor der für die Anwendung der Richtlinien verantwortlichen
selbstdisziplinären Einrichtung hierfür den Beweis antreten zu können.
Artikel 18
Werbungtreibende, Werbeagenturen, Werbefachleute, Verleger und sonstige
Verfügungsberechtigte über Werbeträger sollen sich nicht an der
Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen beteiligen, die von der
zuständigen selbstdisziplinären Einrichtung, die diese Regeln anwendet,
missbilligt werden.
Anwendung
Artikel 19
Diese
selbstdisziplinären Verhaltensregeln sollen bei gegebenem Anlass
national durch zu diesem Zweck geschaffene Gremien und international
durch die Internationale Schiedsstelle der ICC für die Maketingpraxis
angewendet werden.



