Die Steuererklärung gehört für viele nicht zu den schönsten Seiten des Unternehmer:innentums. Mit den Tipps der WKT fällt das Ganze vielleicht ein wenig leichter. Gerade jetzt ist es für Einzelunternehmer:innen interessant zu prüfen, ob die sich die Möglichkeit zur so genannten "Pauschalierung" beim Berechnen von Gewinn und Vorsteuern lohnt.
NEU: Für das Kalenderjahr 2020 gibt es eine mit dem Steuerreformgesetz 2020 beschlossene Pauschalierung für Kleinunternehmer (Umsatzgrenzen 35.000 EUR).
» Details zur Pauschalierung für Kleinunternehmer
Die „Basispauschalierung“ kann von Unternehmen aller Branchen gewählt werden. Dabei werden die Betriebsausgaben mit 12 % (für bestimmte Tätigkeiten wie kaufmännische oder technische Beratung, Konsulent oder Geschäftsführer mit 6 %) pauschal ermittelt.
NEU ( und ein wenig kompliziert) ist, dass ab 2019 bei unecht umsatzsteuerbefreiten Unternehmern (z.B. Kleinunternehmer) und Nichtunternehmern die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende – einkommensteuerlich abzugsfähige – Umsatzsteuer nicht mehr in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales berücksichtigt werden darf.
» Details zur Basispauschalierung
Tipp:
Ob sich eine Pauschalierung wirklich auszahlt und Vorteile wie einfachere Aufzeichnungen, Ersparnis von Steuerberatungskosten oder eine geringere Steuerbelastung, kann man korrekterweise nur durch eine Vergleichsrechnung z.B. anhand der Zahlen aus den Vorjahren herausfinden. Klar ist aber: Bei Anwendung der Pauschalierung braucht man für die pauschal ermittelten Beträge keine Belege sammeln und aufbewahrten. Das gilbt natürlich nicht für die Einnahmen. Diese müssen immer und in jedem Fall ermittelt und nachgewiesen werden.
Das Förderungsprogramm „aws Investitionsprämie“ kann eurem Unternehmen (finanziellen) Rückenwind geben. Wer was wie und in welcher Höhe fördert, hat die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) in einem neuen, 55-Seiten starken FAQ für euch zusammengefasst.
In Österreich besteht für bestimmte Zahlungen aus dem Ausland oder ins Ausland eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Grob gesagt müssen Zahlungen an Geschäftspartner für bestimmte im Inland erbrachte Leistungen gemeldet werden. Ebenso meldepflichtig sind auch Zahlungen ins Ausland für bestimmte Leistungen, die im Inland ausgeführt wurden bzw. die sich auf das Inland beziehen.
Mitteilungspflicht für bestimmte Leistungen gem. § 109a EStG
Für das abgelaufene Jahr 2022 müssen Unternehmer:innen ausbezahlte Honorare für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses an sie erbracht worden sind, an ihr Betriebsfinanzamt melden. Die Meldung ist in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 via ELDA an das zuständige Finanzamt schicken. Nicht vergessen: Neben Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung und die Sozialversicherungsnummer bei natürlichen Personen müsst ihr auch für jede Art der erbrachten Leistung das Jahresentgelt, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und die Höhe eines Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung bekannt geben. Außerdem solltet ihr der betroffenen Person eine Kopie der Meldung zuschicken und einen Beitragsgrundlagen-Nachweis (Formular L 16) an die Sozialversicherung übermitteln.
Keine Mitteilung müsst ihr machen, wenn:
Weitere Infos dazu auf der Seite „Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG“
Mitteilung bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG
Auch wenn ihr im Inland erbrachte, selbstständige Arbeit fürs Ausland erbracht habt, möchte das Finanzamt das gerne wissen. Auch so genannte Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden oder sich auf das Inland beziehen und Zahlungen bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland müsst ihr eurer Meldepflicht nachgehen. Auch hier gilt die Frist bis Ende Feber 2023. Eure Meldung muss folgende Infos enthalten: die Angabe des Leistungserbringers, das Land in welches die Zahlung erfolgt ist und die Höhe der Zahlung.
Es besteht keine Mitteilungspflicht, wenn
Details findet auf der WK-Infoseite zur Mitteilung bei Zahlungen ins Ausland gemäß § 109b EStG.
Achtung: Wer die Meldeverpflichtung vorsätzlich verletzt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrages (maximal 20.000 EUR) bestraft werden.
ChatGP kann einpacken – menschenerdachter Content ist und bleibt King. Erst recht, wenn er aus klugen Köpfchen wie den euren stammt. Der Creativ Club Austria hat die CCA Talenteschmiede ins Leben gerufen. Dort werden aus kreativen Rohdiamanten unverzichtbare Preziosen geschliffen. (Junge) Menschen, die sich für Text und Konzept interessieren, sind dort genau richtig. Aber auch alle, die schon eine Weile im Werbetext-Teich schwimmen, dürfen sich trauen, tiefzutauchen. Denn wer weiß schon so genau, was dort unten in den Tiefen der Hirnwindungen noch für Ideen schlummern? Also, packt eure sieben Sachen, sagt Tirol für ein Weilchen „pfiati“ und schnuppert Hauptstadtluft!
Die CCA Talenteschmiede ist ein praxisbezogener Intensivkurs, der am 11. September 2023 beginnt. Der Theorieteil mit Inhalten aus den Betätigungsfeldern Strategie, Audio, Digital, Direct & Promotion, Film, Print & Out of Home und Kampagne dauert bis 22. Dezember 2023 und umfasst 620 Unterrichtsstunden in Vollzeit. Im Jänner 2024 geht’s dann ab für einen bezahlten Praxisteil in eine (Wiener) Agentur. Die Bewerbungsphase um die nur 15 Plätze hat bereits begonnen.
FAQ und nützliche Links zur CCA Talenteschmiede
Was genau ist die Talenteschmiede?
Wer passt in die Talenteschmiede?
Die WDA sucht jetzt gemeinsam mit der Fachgruppe Betriebe, die ab 2024 bereit sind, jungen Menschen mit einem Praktikumsplatz Starthilfe in Richtung Zukunft zu geben und übernimmt deshalb auch die Hälfte des Lehrlingsgeldes. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel ist dieses Projekt eine Chance, junge und motivierte Fachleute für den eigenen Betrieb zu gewinnen.
Wer sich an der Werbe Design Akademie WDA Innsbruck für eine Lehre zur Medienfachfrau oder zum Medienfachmann entscheidet, muss ab 2024 zwischen dem dritten und vierten Semester ein einmonatiges Praktikum absolvieren. Die Schwerpunkte der Lehre liegen dabei in den Zweigen „Grafikdesign“ und „Webdevelopment“.
Erste Details und Infos:
- Das Praktikum dauert einen Monat und findet nach den Semesterferien statt.
- Die Praktikant:innen sind weisungsgebunden und sollen aktiv und in Vollzeit in betriebliche Prozesse eingebunden werden.
- Der Ausbildungszweig „Grafik“ fokussiert sich auf Grafikdesign, Print, Publishing und audiovisuelle Medien, für Lehrlinge im Schwerpunkt „Webdevelopment“ passt eine Agentur, die sich mit ebendiesem und oder Audio, Video und Animation befasst.
- Das Praktikumsentgelt beträgt 700 Euro und wird zur Hälfte von der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation übernommen.
Schon jetzt können sich interessierte Betriebe vormerken lassen. Die WDA, das WIFI und die Fachgruppe hoffen auf rege Teilnahme. Auch für Fragen steht Frau Catherine Anen gerne zur Verfügung:
WIFI der Wirtschaftskammer Tirol
Catherine Anen MA
catherine.anen@wktirol.at
05 90 90 5 – 7319
Die Wirtschaftskammer Tirol hat ein Bewerbungsverfahren ausgeschrieben. Gesucht werden in Tirol ansässige, einschlägige Werbe- und Designagenturen und Gestaltungsbüros. Das Ziel: zwei bis drei längerfristige Partner:innen für die grafische Gestaltung der laufenden Kommunikationsarbeit zu finden. Begleitet und betreut wird das zweistufige Verfahren vom WEI SRAUM.
Bis 27.02.2023 läuft Stufe 1, in der interessierte Unternehmen und EPU ihr Portfolio einreichen können. Wichtig: Um die heimische Wirtschaft zu fördern, müssen die Teilnehmenden ihren Sitz in Tirol und eine gültige Mitgliedschaft in der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation der WKT haben.
Weitere Infos zum Wettbewerb und alle Kontaktinfos für die Einreichung auf der WEI SRAUM-Website.
Foto: Wirtschaftskammer Tirol
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat sich die Gestaltung von Cookie-Bannern auf allgemeinen Webseiten (Webseiten, Webshops, Apps etc) zur Brust genommen. Im “Draft Report of the work undertaken by the Cookie Banner Taskforce” hat der EDSA nun veröffentlicht, wie ein rechtskonformes Cookie-Banner auszuschauen hat. Darauf solltet ihr Acht geben:
• Plant einen „Zustimmen“- und einen „Ablehnen“-Button auf der ersten Ebene des Banners ein. Verwendet dabei eindeutige Begriffe. („Einstellungen speichern“ anstelle von Ablehnen kann irreführend sein).
• „Vorabgehakte“ Kästchen dürft ihr nicht verwenden! Nutzer:innen müssen eine aktive Zustimmung geben (No-Go: „Mit dem Weitersurfen akzeptieren Sie…“).
• Bei der Gestaltung müsst ihr unbedingt von täuschende Farbgebung oder Größe absehen. (zB roter, großer „Zustimmen“-Button und grau hinterlegter „Ablehnen“-Button).
• Der Widerruf der Einwilligung (ein nachträgliches „Ablehnen“) muss ähnlich einfach wie das „Zustimmen“ jederzeit möglich sein (zB ein Button mit „Ablehnen“ in der Datenschutzerklärung oder Cookie-Policy
Das Rennen um den heurigen Staatspreis Wirtschaftsfilm 2023 läuft! Ihr möchtet eure Filme ins Rennen schicken? Dann haben wir hier alle wichtigen Termine für euch:
Einreichfrist: 1. März 2023
Jurierung: 30. März 2023
Verleihung: 16. Mai 2023
Nähere Informationen zum Staatspreis Wirtschaftsfilm könnt ihr unter www.staatspreisfilm.at und in der offiziellen Ausschreibung abrufen.
Foto: Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft